Investitionsanreize und Entlastung für Unternehmen
Verlustrücktrag(spatny prevod strata od 2020 do 2018 a 2019)
Zeitlich befristet soll die Möglichkeit eines Verlustrücktrags sowohl für natürliche Personen
als auch für Körperschaften vorgesehen werden. Innerhalb von Unternehmensgruppen soll der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfinden. Der Verlustrücktrag soll mit 5 Mio. Euro gedeckelt werden. Der rücktragsfähige
Betrag ist im Rahmen der Jahresveranlagung für 2020 zu ermitteln und sodann mit den Einkünften des Jahres 2019 auszugleichen. Kann der Verlustrücktrag nicht 4 vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll grundsätzlich auch eine
Berücksichtigung im Jahr 2018 möglich sein. Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll darüber hinaus eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des
Jahres 2020 einen „Verlustrücktrag“ in den Vorjahren zu berücksichtigen, um die teilweise gestundeten Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 nicht in voller Höher zahlen zu müssen bzw damit die Rückzahlung bereits
geleisteter Steuervorauszahlungen zu ermöglichen. Die detaillierte technische Ausgestaltung der Verlustrücktragsregelung soll durch Verordnung erfolgen.
Degressive Absetzung für Abnutzung(degresivny odpis)
Als konjunkturfördernde
Maßnahme soll die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) – alternativ zur linearen AfA – vorgesehen werden. Die jährliche Abschreibung soll zu einem innerhalb eines Höchstausmaßes von 30% frei
wählbarem Prozentsatz erfolgen. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen
positiv beeinflussen. Zudem steht die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht und erleichtert insofern die steuerliche und die unternehmensrechtliche Gewinnermittlung. Für bestimmte Wirtschaftsgüter
wie z.B. Gebäude, PKW (nicht aber für PKW mit einem CO2 Emissionswert von 0 Gramm), gebrauchte Wirtschaftsgüter, außerdem für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen,
soll die degressive AfA ausgeschlossen sein. Für Gebäude ist jedoch eine gesonderte Form der beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen.
Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden(urychleny odpis pre budovy)
Im ersten Abschreibungsjahr
soll die AfA das Dreifache des gesetzlich vorgesehenen Abschreibungssatzes betragen, im zweiten Abschreibungsjahr das Zweifache, sodann soll die Abschreibung wie bisher fortgeführt werden. Diese Maßnahme zielt auf die Schaffung leistbaren Wohnraums
ab und soll somit die Errichtung von Neubauten in Österreich steuerlich unterstützen.