Slovak tax law sees some changes in the year 2022.
Amongst these changes are a more taxpayer friendly treatment of loss carry forwards, mandatory electronic communication with tax authorities, possibility of electronic
archiving and reduction of the threshold for the application of the reduced income tax rate of 15%. Additional new requirements for VAT tax payers were implemented. These requirements comprise the registration of bank accounts with tax authorities and checking
of creditors bank accounts against an account directory published by tax authorities
1. Einleitung
Es kommt zu einigen Änderungen im slowakischen Steuerrecht und Buchhaltungsrecht
mit Wirksamkeit ab 2022. Es handelt sich im Wesentlichen um die in der Folge beschriebenen Punkte.
2.Digitalisierung der Belegaufbewahrung
Die Novellierung des Buchhaltungsgesetzes
sieht die Möglichkeit der digitalisierten elektronischen Belegaufbewahrung vor. Damit besteht für den Buchführungspflichtigen die Alternative zwischen Archivierung in Papierform und elektronischer digitalisierter Archivierung.
Unter elektronischer
Archivierung versteht sich die Speicherung auf einem elektronischen Datenträger, z.b. CD, externe Harddisk, Cloud.
3. elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden
Es erfolgt die Umstellung der Kommunikation mit den Finanzbehörden auf elektronische Form über das elektronische Postfach des Steuerpflichtigen. d.h. die Zustellung von Schriftstücken geschieht nicht mehr auf
postalischem Weg.
Auch Anbringen und Erklärungen von Unternehmern sind nunmehr ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Unter Unternehmern versteht man juristische Personen inclusive Personenhandelsgesellschaften sowie natürliche
Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land-und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit. Sonstige natürliche Personen sind auch in Zukunft berechtigt, Anbringen und Erklärungen auf postalischem Weg einzubringen (z.b. bei Einkünften
aus Grundstücksveräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist)
4.Informationspflicht über Belegaufbewahrung von Buchhaltungseinheiten in Liquidation
Gesellschaften
in Liquidation sind verpflichtet der Steuerbehörde nachzuweisen, wer für die Archivierung der Buchhaltungsbelege bis zum Ablauf der Belegaufbewahrungspflicht zuständig ist (z.b. an Hand von Verträgen)
5. Änderung der Verlustvortragsregelung ab 2020
Für Verluste, die ab inklusive dem Jahr 2020 entstanden sind, gilt folgende neue Regelung:
-Vortragsgrenze: Verluste können
5 Jahre vorgetragen werden
-Verrechnungsgrenze: Verlustvorträge können bis zu maximal 50% der Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Jahr der Verrechnung angesetzt werden
Für Verluste die bis inclusive
2019 entstanden sind gilt nach wie vor folgende Regelung:
-Verluste können 4 Jahre vorgetragen werden
-Verlustvorträge sind starr zu jeweils einem Viertel in den darauffolgenden 4 Jahren zu verrechnen, unabhängig davon, ob im Jahr
der Verrechnung positive Steuerbemessungsgrundlagen vorliegen oder nicht
Damit ergibt sich für den Steuerpflichtigen die Erleichterung, dass die Einschränkung, der starren Verrechnung jährlich zu jeweils einem Viertel entfällt
und damit eine schnellere Verlusterwertung möglich und das Risiko des Untergehens von Verlustvorträgen reduziert wird.
6. Herabsetzung der Grenze für die Anwendung des reduzierten Einkommens- und Körperschaftsteuertarifs
Die Grenze für den reduzierten Einkommens-und Körperschaftssteuersatz wird von 100.000€ auf 49.790€ reduziert. Dies entspricht gleichzeitig der Umsatzsteuerkleinunternehmergrenze.
Dieser reduzierte Steuersatz gilt für juristische Personen inklusive Personenhandelsgesellschaften sowie natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit
7.Anhebung der Kriterien der Jahresabschlussprüfungspflicht
Die Grenzen für die Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung werden wie folgt
angehoben:
bis 2021
ab 2022
Summe Aktiva
3 Mio €
4 Mio €
Umsatz
6 Mio €
8 Mio €
Mitarbeiter
40
50
Es sind jeweils zwei von drei Kriterien zu erfüllen, um eine Prüfungspflicht auszulösen
8.Neue Meldepflichten und Haftungen für Mehrwertsteuerzahler
Mehrwertsteuerzahler sind verpflichtet, alle Bankkonten, die sie für ihre Unternehmenstätigkeit nutzen, der Finanzverwaltung zu melden.
Die Finanzverwaltung veröffentlicht alle so übermittelten Bankkonten
in einem Verzeichnis unter der Adresse financnasprava.sk
Bevor eine Rechnung mit Mehrwertsteuer an einen Lieferanten überwiesen wird, ist zu überprüfen, ob dessen Bankkonto im Verzeichnis der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde
und dem Lieferanten zugeordnet ist
Sollte eine Zahlung auf ein nicht im Verzeichnis veröffentlichtes Konto erfolgen, und der Lieferant führt die Mehrwertsteuer nicht korrekt ab, so haftet der Abnehmer für die nicht entrichtete Mehrwertsteuer