Neuigkeiten im slowakischen Steuerrecht 2026
Slovak tax law undergoes some important changes in 2026:
The VAT tax rate on certain food products increases to the general VAT tax rate of 23%.
Input VAT in connection with company cars used also for private purposes will be deductible only up to 50% of the tax paid
2026 sees the introduction of two additional Income tax brackets for taxable income over 60.000 Euros and in increase in the minimum corporate income tax for companies achieving yearly sales over 5 Million
1)Einleitung
Es erfolgen per 1. Jänner 2026 zahlreiche Änderungen im slowakischen Steuerrecht, diese betreffen im wesentlichen die Umsatzsteuer für bestimmte Lebensmittel und die befristete Reduktion des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Firmenfahrzeugen auf 50% , die Einführung zusätzlicher Progressionsstufen bei der Einkommensteuer, und die Erhöüng der Mindestkörperschaftsteuer bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen
2)Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer
2.1. Anhebung des Mehrwertsteuersatzes auf bestimmte Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel mit einem höheren Zucker- oder Salzgehalt werden anstelle des ermässigten Steuersatzes, mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 23 % besteuert .
Beispielsweise fallen darunter:
Salzige Snacks
Marmeladen
Gesüsste Getränke
Speiseeis
Kuchen
Süsswaren
2.2.) zeitlich befristete Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Firmen PKW und Motorrädern sowie sontige Verschärfungen
2.2.1. gemischt genutzte Firmenfahrzeuge
Für Personenkraftwagen und Motorräder, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, wird der Vorsteuerabzug für 30 Monate ab dem 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028 auf 50% eingeschränkt
Das bedeutet, dass abweichend von der allgemeinen Regelung, für ab dem 1.Jänner 2026 neu angeschaffte Personenkraftwagen und Motorräder nur 50 Prozent der Vorsteuern aus den Anschaffungskosten abzugsfähig sind.
Dies gilt auch für derartige langfristige Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge.
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50% betrifft für den oben genannten 30 Monatszeitraum bei gemischt genutzten Fahrzeugen auch die laufende Betriebsausgaben , wie zum Besipiel Betriebsausgaben für:
und zwar unabhängig davon, wann das Fahrzeug angeschafft wurde.
2.2.1. ausschliesslich geschäftlich genutzte Firmenfahrzeuge
Für diese Fahrzeuge gilt weiterhin der volle Vorsteuerabzug, allerdings werden zusätzliche Verpflichtungen und Erfordernisse eingeführt:
(a) Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Finanzbehörde mittels Formblatt spätestens bis zur Abgabefrist für die relevante Umsatzsteuererklärung in der der Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht wird zu melden, dass das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird...
(b). elektronische Aufzeichnungen
Der Unternehmer ist verpflichtet die ausschließliche geschäftliche Nutzung durch elektronisch geführte Aufzeichnungen nachweisen, insbesondere :jede einzelne Fahrt im Fahrtenbuch erfassen und ebenso alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs
(z. B. Kraftstoff, Service, Reparaturen)
Diese Aufzeichnungspflichten gelten auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Januar 2026 angeschafft wurden, sofern sie ab diesem Datum ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Diese Aufzeichnungspflichten gelten aber nicht für: Fahrzeuge, die für die kurzfristige Vermietung bestimmt sind sowie Taxis und Fahrzeuge die der Personenbeförderung gegen Entgelt dienen
3) Änderungen bei der Einkommensteuer
3.1.Änderungen bei der Steuerprogression
Bis 31.12.2025 wurden nur 2 Progressionsstufen angewandt: 19% und 25%.
Ab 1.1.2026 werden zwei zusätzliche Progressionsstufen von 30% und 35% für Einkommensteile über 60 Tsd € bzw über 75™sd € eingeführt
Neue Progressionstabelle
Steuerbemessungsgrundlage
anzuwendender Steuersatz
Bis ca 44 Tsd €
19 % der Bemessungsgrundlage (BG)
ca 44Tsd bis ca 60Tsd €
25 % für den Teil über ca 44 Tsd €
Ca 60Tsd€ bis ca 75 Tsd €
30 % für den Teil über 60 Tsd € (NEU)
Über 75 Tsd €
35 % für den Teil über 75 Tsd€ (NEU))
3.2.Erhöhung des Steuerzuschlags für Einnahmen aus bestimmten öffentliche Funktionenr
Der Steuerzuschlag für Einkünfte aus bestimmten öffentlichen Funktionen auf die Einkommensteuer wird von 5% auf 10% erhöht
Dies betrifft z.b. den Präsidenten, Regierungsmitglieder und Abgeordnete.
Damit erhöht sich beispielsweise für diese Einkünfte der Eingangssteuersatz von 19% auf 29% un der Spitzensteuersatz von 35% auf 45%
3.3.Auswirkungen der neuen Steuerprogression auf Selbständige
Wenn einkommnensteuerpflichtige Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit vorliegen und dabei ein Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr erzielt wird, unterliegen diese weiterhin einem reduzierten Steuersatz von 15 %, sodass sich die neue Progressionstabelle für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit wie folgt gestaltet:
neue Progressionstabelle für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit
Umsatz
Anwendbarer Steuersatz
≤ 100.000 €
15 % der Steuerbemessungsgrundlage (BG)
> 100.000 €
19 % der BG für die ersten ca 44Tsd€ )
25 % für den Teil der BG über 44 Tsde bis ca 60Tsd €
30 % für den Teil über ca 60 Tsd€ bis ca 75Tsd€ (NEU))
35 % für den Teil über 75Tsd € (NEU)
Es kommt dadurch also zu einer Begünstigung kleiner unternehmerischer Einkünfte gegenüber Einkünften aus unselbständiger Arbeit
Unter die Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit fallen insbesondere Einkünfte aus Gewerbe und selbständiger Arbeit
3.4. Kommanditgesellschaft als Kleinunternehmer
Dieser reduzierte Einkommensteuersatz von 15% ist auch für den Komplementär einer unternehmerisch tätigen Kommanditgesellschaft (K.S.)anwendbar, soferne es sich beim Komplementär um eine natürliche Person handelt.
Das bedeutet, wenn eine solche Kommanditgesellschaft einen Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr erzielt, beträgt der Steuersatz für den Gewinnanteil des Komplementärs 15 %.
Für den Gewinn Anteil des Kommanditisten gilt im Gegensatz dazu die Regelung der Körperschaftssteuer (siehe unten Abschnitt 4), da dieser in der Slowakei der Körperschaftsteuer und nicht der
Einkommensteuer unterliegt
Beispiel 1
Unternehmerisch tätige Kommanditgesellschaft mit einem Umsatz von 80 Tsd €:
Der Gewinnanteil des Kommanditisten(natürliche Person) unterliegt dem reduzierten Körperschaftssteuersatz in Höhe von 10%
Der Gewinnanteil des Komplementärs (natürliche Person) unterliegt dem reduzierten Einkommenssteuersatz in Höhe von 15%
Beispiel 2:
Unternehmerisch tätige Kommanditgesellschaft mit einem Umsatz von 500 Tsd € und einem Gewinn von 200Tsd € wobei 40% auf den Komplementar (natürliche Person) und 60% auf den Kommanditisten(natürliche Person) entfallen:
Der Gewinnanteil des Kommanditisten in Höhe von 120 Tsd € unterliegt dem normalen Körperschaftssteuersatz in Höhe von 21%
Der Gewinnanteil des Komplementärs in Höhe von 80 Tsd € unterliegt der neuen erweiterten Steuerprogression mit Einkommenssteuersteuersätzen in Höhe von 19% bis 35%. In diesem Beispiel würde sich der Durchschnittsteuersatz aus der neuen Progressionstabelle für den Komplementär mit ca 23,3% errechnen (
4) Änderungen bei der Körperschaftsteuer
4.1. Algemeines
Es gilt weiter neben dem allgemeiner Körperschaftsteuersatz ein reduzierter und ein erhöhter Steuersatz, es kommt aber zu Änderungen bei der Mindestkörperschaftsteuer (siehe unten)
Allgemeiner Steuersatz: 21%
reduzierter Körperschaftsteuersatz:für Gesellschaften mit einem Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr : 10 %
Erhöhter Körperschaftsteuersatz für Gesellschaften mit einem Umsatz von über 5 Millionen € : 24 %
Der Körperschaftssteuer unterliegen in diesem Zusammenhang folgende Gesellschaftsformen
-GmbH (s.r.o.)
-Aktiengesellschaft (A.S.)
-Kommanditgesellschaft (K.S.) mit dem Gewinn Anteil des Kommanditisten
4.2.Änderung bei der Mindestkörperschaftsteuer
Das System der umsatzabhängigen Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer wird für Gesellschaften, welche der Körperschaftsteuer unterliegen und einen ‚Umsatz von über 5 Millionen e pro Jahr erzielen, massiv erhöht
Die neue Tabelle für die Mindestkörperschaftsteuer ist wie folgt
Umsatz Mindest KOEST bis 31.12.2025 MindestKOEST ab 1.1.2026
≤ 50.000 € 340 € 340 €
> 50.000 € bis ≤ 250.000 € 960 € 960 €
> 250.000 € bis ≤ 500.000 € 1.920 € 1.920 €
> 500.000 € bis ≤ 5.000.000 € 3.840 € 3.840 €
> 5.000.000 € 3.840 € 11.520 € (ÄNDERUNG)
5) Dividendensteuer
Ab 1.1.2025 wurde die Steuer auf Dividenden einer Aktiengesellschaft, auf Gewinnausschüttungen einer GmbH (s.r.o.) sowie auf die Ausschüttungen an Kommanditisten einer K.S. von 10 % wieder auf 7 % reduziert. Dies gilt weiter für Ausschüttungen von Gewinnen die ab dem 1. Jänner 2025 oder im Zeitraum 2017-2023 entstanden sind, somit auch für Ausschüttungen von Gewinnen, die in 2026 entstehen.
Für Ausschüttungen von Gewinnen des Jahres 2024 ist nach wie vor die Dividfendensteuer in Höhe von 10% weiter anwendbar
Eine spezielle Dividendensteuer in Höhe von 35% ist auf auf Ausschüttungen aus unkooperativen Drittstaaten (z.b. Panama) anwendbar
6) Änderungen bei der Obergrenze für Barzahlungen
Die Regierung hat im Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Begrenzung von Barzahlungen beschlossen:
Die Höchstgrenze für Barzahlungen beträgt ab 1.1.2026:
Für Unternehmer (natürliche und juristische Personen) 5.000 Euro.
Für natürliche Personen (Nichtunternehmer) 15.000 Euro
Das bedeutet, dass Barzahlungen – unabhängig davon, ob sie angenommen oder geleistet werden – nur bis zu dieser Grenze von 5.000 bzw 15.000 Euro zulässig sind..
Jeder Verkauf wird dabei gesondert beurteilt.