Neuigkeiten im slowakischen Steuerrecht 2026 

 

 

Slovak tax law undergoes some important changes in 2026:

The VAT tax rate on certain food products increases to the general VAT tax rate of 23%.

Input VAT in connection with company cars used also for private purposes will be deductible only up to 50% of the tax paid 

2026 sees the introduction of two additional Income tax brackets for taxable income over 60.000 Euros and in increase in the minimum corporate income tax for companies achieving yearly sales over 5 Million

 

 

1)Einleitung 

 

Es erfolgen per 1. Jänner 2026 zahlreiche Änderungen im slowakischen Steuerrecht, diese betreffen im wesentlichen  die Umsatzsteuer für bestimmte Lebensmittel und die befristete Reduktion des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Firmenfahrzeugen auf 50% , die Einführung zusätzlicher Progressionsstufen bei der Einkommensteuer,  und die Erhöüng der Mindestkörperschaftsteuer bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen

 

2)Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer

 

2.1. Anhebung des Mehrwertsteuersatzes auf bestimmte Lebensmittel

 

Bestimmte Lebensmittel mit einem höheren Zucker- oder Salzgehalt werden anstelle des ermässigten Steuersatzes, mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz  von  23 % besteuert .

 

Beispielsweise fallen darunter:

 

Salzige Snacks

Marmeladen

Gesüsste Getränke

Speiseeis

Kuchen

Süsswaren

 

 

2.2.) zeitlich befristete  Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Firmen PKW und Motorrädern sowie sontige Verschärfungen

 

2.2.1. gemischt genutzte Firmenfahrzeuge

 

Für Personenkraftwagen und Motorräder, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, wird der Vorsteuerabzug für 30 Monate  ab dem 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028 auf 50% eingeschränkt

 

Das bedeutet, dass abweichend von der allgemeinen Regelung, für ab dem 1.Jänner 2026 neu angeschaffte  Personenkraftwagen und Motorräder nur 50 Prozent der Vorsteuern aus den Anschaffungskosten abzugsfähig sind.

Dies gilt auch für derartige langfristige Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge.

 

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50% betrifft für den oben genannten 30 Monatszeitraum  bei gemischt genutzten Fahrzeugen auch die  laufende Betriebsausgaben , wie zum Besipiel Betriebsausgaben für:

  • Kraftstoff
  • Reparaturen
  • Ersatzteile

und zwar unabhängig davon, wann das Fahrzeug angeschafft wurde.

 

2.2.1. ausschliesslich geschäftlich genutzte Firmenfahrzeuge

Für diese Fahrzeuge gilt weiterhin der volle Vorsteuerabzug, allerdings werden zusätzliche Verpflichtungen und Erfordernisse eingeführt:

(a) Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung

Der Unternehmer ist verpflichtet, der Finanzbehörde mittels Formblatt spätestens bis zur Abgabefrist für die relevante Umsatzsteuererklärung in der der Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht wird zu melden, dass das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird...

(b). elektronische Aufzeichnungen

Der Unternehmer ist verpflichtet die ausschließliche geschäftliche Nutzung durch elektronisch geführte Aufzeichnungen nachweisen, insbesondere :jede einzelne Fahrt im  Fahrtenbuch erfassen und ebenso alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs
(z. B. Kraftstoff,  Service, Reparaturen)

Diese Aufzeichnungspflichten gelten  auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Januar 2026 angeschafft wurden, sofern sie ab diesem Datum ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Diese Aufzeichnungspflichten  gelten aber  nicht für: Fahrzeuge, die für die kurzfristige Vermietung bestimmt sind sowie Taxis und Fahrzeuge die der  Personenbeförderung gegen Entgelt dienen

 

3) Änderungen bei der Einkommensteuer

 

3.1.Änderungen bei der Steuerprogression  

 

Bis 31.12.2025 wurden nur 2 Progressionsstufen angewandt: 19% und 25%.

 

Ab 1.1.2026 werden  zwei zusätzliche Progressionsstufen von 30% und 35% für Einkommensteile über 60 Tsd € bzw über 75™sd € eingeführt

 

 

Neue Progressionstabelle

Steuerbemessungsgrundlage

anzuwendender Steuersatz

Bis ca 44 Tsd €

19 % der Bemessungsgrundlage (BG)

ca 44Tsd bis ca 60Tsd €

25 % für den Teil über ca 44 Tsd €

Ca 60Tsd€ bis ca 75 Tsd €

30 % für den Teil über 60 Tsd € (NEU)

Über 75 Tsd €

35 % für den Teil über 75 Tsd€ (NEU))

 

 

 

3.2.Erhöhung des  Steuerzuschlags für Einnahmen aus bestimmten öffentliche Funktionenr

 

Der Steuerzuschlag für Einkünfte aus bestimmten öffentlichen Funktionen auf die Einkommensteuer wird von 5% auf 10% erhöht

Dies betrifft z.b. den Präsidenten, Regierungsmitglieder und Abgeordnete.

 

Damit erhöht sich beispielsweise  für diese Einkünfte der Eingangssteuersatz von 19% auf 29% un der Spitzensteuersatz von 35% auf 45%

 

 

3.3.Auswirkungen der  neuen Steuerprogression auf Selbständige

 

Wenn einkommnensteuerpflichtige Einkünfte  aus unternehmerischer Tätigkeit vorliegen  und dabei ein Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr erzielt wird, unterliegen diese weiterhin  einem reduzierten Steuersatz von 15 %, sodass sich die neue Progressionstabelle für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit wie folgt gestaltet:

 

neue Progressionstabelle für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit

Umsatz

Anwendbarer Steuersatz

≤ 100.000 €

15 % der Steuerbemessungsgrundlage (BG)

> 100.000 €

19 % der  BG für die ersten ca 44Tsd€ )

25 % für den Teil der BG über 44 Tsde  bis ca 60Tsd €

30 % für den Teil über ca 60 Tsd€  bis ca 75Tsd€ (NEU))

35 % für den Teil über 75Tsd € (NEU)

 

Es kommt dadurch also zu einer Begünstigung kleiner unternehmerischer Einkünfte gegenüber Einkünften aus unselbständiger Arbeit

 

Unter die Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit fallen insbesondere Einkünfte aus Gewerbe und  selbständiger Arbeit

 

3.4. Kommanditgesellschaft als Kleinunternehmer

 

Dieser reduzierte Einkommensteuersatz von 15%  ist auch für den Komplementär einer unternehmerisch tätigen Kommanditgesellschaft (K.S.)anwendbar, soferne es sich beim Komplementär um eine natürliche Person handelt.

 

Das bedeutet, wenn eine  solche Kommanditgesellschaft einen Umsatz von maximal 100.000 € pro Jahr erzielt, beträgt der Steuersatz für den Gewinnanteil des Komplementärs  15 %.

Für den Gewinn Anteil des Kommanditisten gilt im Gegensatz dazu die Regelung der Körperschaftssteuer (siehe unten Abschnitt 4), da dieser in der Slowakei der Körperschaftsteuer und nicht der

Einkommensteuer unterliegt

 

Beispiel 1

Unternehmerisch tätige Kommanditgesellschaft mit einem Umsatz von 80 Tsd €:

Der Gewinnanteil des Kommanditisten(natürliche Person) unterliegt dem reduzierten  Körperschaftssteuersatz in Höhe von 10%

Der Gewinnanteil des Komplementärs (natürliche Person) unterliegt dem reduzierten  Einkommenssteuersatz  in Höhe von 15%

 

Beispiel 2:

Unternehmerisch tätige  Kommanditgesellschaft mit einem Umsatz von 500 Tsd € und einem Gewinn von 200Tsd € wobei 40% auf den Komplementar (natürliche Person) und 60% auf den Kommanditisten(natürliche Person) entfallen:

Der Gewinnanteil des Kommanditisten in Höhe von 120 Tsd € unterliegt dem normalen  Körperschaftssteuersatz in Höhe von 21%

Der Gewinnanteil des Komplementärs in Höhe von 80 Tsd € unterliegt der neuen erweiterten Steuerprogression mit   Einkommenssteuersteuersätzen  in Höhe von 19% bis 35%. In diesem Beispiel würde sich der Durchschnittsteuersatz aus der neuen Progressionstabelle  für den Komplementär  mit ca 23,3% errechnen (

 

 

4) Änderungen bei der Körperschaftsteuer

 

4.1. Algemeines

 

Es gilt weiter neben dem  allgemeiner Körperschaftsteuersatz  ein reduzierter und ein erhöhter Steuersatz, es kommt aber zu Änderungen bei der Mindestkörperschaftsteuer (siehe unten)

 

Allgemeiner Steuersatz: 21%

reduzierter Körperschaftsteuersatz:für  Gesellschaften mit einem Umsatz von maximal 100.000 €  pro Jahr : 10 %

Erhöhter  Körperschaftsteuersatz für Gesellschaften mit einem Umsatz von über 5 Millionen € : 24 %

 

Der Körperschaftssteuer unterliegen in diesem Zusammenhang folgende Gesellschaftsformen

 

-GmbH (s.r.o.) 

-Aktiengesellschaft (A.S.)

-Kommanditgesellschaft (K.S.) mit dem Gewinn Anteil des Kommanditisten

 

4.2.Änderung bei  der Mindestkörperschaftsteuer

 

Das System der umsatzabhängigen Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer wird für Gesellschaften, welche der Körperschaftsteuer unterliegen und einen ‚Umsatz von über 5 Millionen e pro Jahr erzielen, massiv erhöht

 

Die neue Tabelle für die Mindestkörperschaftsteuer ist wie folgt

 


Umsatz                                        Mindest KOEST  bis 31.12.2025                  MindestKOEST ab 1.1.2026

≤ 50.000 €                                     340 €                                                                  340 €

> 50.000 € bis ≤ 250.000 €           960 €                                                                  960 €

> 250.000 € bis ≤ 500.000 €       1.920 €                                                                 1.920 €

> 500.000 € bis ≤ 5.000.000 €    3.840 €                                                                3.840 €

> 5.000.000 €                              3.840 €                                                               11.520 € (ÄNDERUNG)

 

 

5) Dividendensteuer

 

Ab 1.1.2025 wurde die Steuer auf Dividenden einer Aktiengesellschaft, auf Gewinnausschüttungen einer GmbH (s.r.o.) sowie auf die Ausschüttungen an Kommanditisten einer K.S. von 10 % wieder auf 7 % reduziert.  Dies gilt weiter  für Ausschüttungen von Gewinnen die ab dem 1. Jänner 2025 oder im Zeitraum 2017-2023 entstanden sind, somit auch für Ausschüttungen von Gewinnen, die in 2026 entstehen.

 

Für Ausschüttungen von Gewinnen des Jahres 2024 ist nach wie vor die Dividfendensteuer in Höhe von 10% weiter anwendbar

 

Eine spezielle Dividendensteuer in Höhe von 35% ist auf auf Ausschüttungen aus unkooperativen Drittstaaten (z.b. Panama) anwendbar

 

 

6) Änderungen bei der Obergrenze für Barzahlungen

 

Die Regierung hat im Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Begrenzung von Barzahlungen beschlossen:

Die Höchstgrenze für Barzahlungen beträgt ab 1.1.2026:

Für Unternehmer (natürliche und juristische Personen)  5.000 Euro.

Für  natürliche Personen (Nichtunternehmer) 15.000 Euro

Das bedeutet, dass Barzahlungen – unabhängig davon, ob sie angenommen oder geleistet werden – nur bis zu dieser Grenze von 5.000 bzw 15.000 Euro zulässig sind..
Jeder Verkauf wird dabei gesondert beurteilt.