Artikel von Dr Feith erschienen in SWI Linde Verlag März 2023
Wesentliche Änderungen im slowakischen Steuerrecht für 2023
Slovak tax law sees some changes in the year 2023.
Amongst these changes are a relaxation of acceptable methods for stating the profit of a permanent establishment, tighter definitions of economically controlled enterprises for purposes of transfer pricing rules, the implementation of certain tax free rent subsidies by employers, increased tax credits for children and correction of input and output VAT in case of overdue trade receivables and payables
Es kommt zu einigen Änderungen im slowakischen Steuerrecht und Buchhaltungsrecht mit Wirksamkeit ab 2023. Es handelt sich im Wesentlichen um die in der Folge beschriebenen Punkte.
2.Vereinfachung der Betriebstättengewinnermittlung
Bisher konnte der Betriebstättengewinn einer slowakischen Betriebstätte ausländischer Buchhaltungssubjekte lt Gesetz nur auf folgende Weise ermittelt werden:
1.freiwillige Betriebstättenbuchhaltung nach slowakischen Rechtsvorschriften
2.Ermittlung der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (nicht Erträgen und Aufwendungen) der slowakischen Betriebstätte
Beide Methoden waren mit einem grösseren administrativen Aufwand verbunden. Entweder musste zusätzlich zur Buchhaltung nach den Rechtsvorschriften des Stammhauses eine Buchhaltung gemäß slowakischen Rechtsvorschriften geführt werden, oder es war erforderlich zusätzlich zur doppelten Buchhaltung auf Basis von Aufwendungen und Erträgen, eine Einnahmen Ausgaben Rechnung zu führen
Nunmehr werden auch die Methoden laut OECD Transfer Pricing Guidelines for multinational enterprises and tax authorities zugelassen, was eine Vereinfachung darstellt
3 Erweiterung der Definition wirtschaftlich verbundener Unternehmen für Zwecke der Transfer Pricing Regeln
Für die Ermittlung der Überschreitung des kritischen Beteiligungsausmasses welches zu einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen im Sinne der Transfer Pricing Regeln führt (generell 25%) werden nunmehr auch jene Anteile welche durch nahestehende Personen ( z.b. Ehepartner) gehalten werden, zusammengerechnet.
Beispiel:
Ehepartner 1: Anteil an Gesellschaft A 100%,
Anteil an Gesellschaft B 15%
Ehepartner 2: Anteil an Gesellschaft B 15%
Ergebnis: Die Gesellschaften A und B gelten im Sinne der Neuregelung für Zwecke des Transfer Pricing als wirtschaftlich verbunden, da das zusammengerechnete Beteiligungsausmass der Ehepartner an Gesellschaft B 25% überschreitet. Bisher war die nicht der Fall.
4.steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu staatlich unterstützten Mieten
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern freiwillig einen Mietzuschuss im Falle des Vorliegens einer staatlich unterstützten Miete leisten.
Der Zuschuss ist mit 4 Euro pro Monat und m2, maximal 360€ pro Monat limitiert.
Der Zuschuss ist steuerfrei beim Arbeitnehmer und stellt beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar
Die Diäten für Inlandsdienstreisen werden auf folgende Sätze erhöht:
Dienstreise Dauer Diäten in €
5-12 Stunden 6,80€
12-18 Stunden 10,10€
Über 18 Stunden 15,30€.
6.Anhebung des Steuerbonus für Kinder
Ab 2023 wird der monatliche Steuerbonus für Kinder wie folgt bestimmt. (Anmerkung: Der Steuerbonus entspricht einem Steuerabsetzbetrag)
Alter des Kindes monatlicher Steuerbonus
Unter 18 Jahre 140€
Über 18 Jahre 50€
Es gelten allerdings folgende Einschränkungen:
Der jährliche Steuerbonus für die Kinder darf folgende Grenzen bezogen auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht überschreiten:
Anzahl der Kinder Limit bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage
> 6 55%
Das bedeutet, das Niedrigverdiener unter Umständen nicht den gesamten Steuerbonus ausschöpfen können
Beispiel:
Die. Einkommensteuerbemessungsgrundlage beträgt 12.000 pro Jahr, es bestehen 3 Kinder jeweils im Alter von unter 18 Jahren
Kinderbonus wäre 12x140€x3=5040€
Das Limit von 34% der Steuerbemessungsgrundlage beträgt aber 12000€ x 34% =4080€
Damit können nur 4080€ anstelle von 5040€ als Steuerbonus geltend gemacht werden
7.Wegfall der Registrierungspflicht als Mehrwertsteuerzahler bei steuerbefreiten Umsätzen
Bisher musste bei Überschreitumg der Kleinunternehmer Umsatzgrenze von 49.790€ zwingend eine Registrierung als Mehrwertsteuertzahler vorgenommen werden, auch dann wenn ausschliesslich mehrwertsteuerbefreite Umsätze vorlagen
Ab 2023 ist eine Registrierung als Mehrwertsteuerzahler nicht vorzunehmen, wenn nur steuerbefreite Umsätze vorliegen, auch wenn diese 49790€ pro Jahr übersteigen.
Übersteigen die steuerbefreiten Umsätze 49790€ pro Jahr und werden zusätzlich nicht steuerbefreite Umsätze auch im geringsten Ausmass erzielt, ist jedoch eine Registrierung als Mehrwertsteuerzahler vorzunehmen
Bisher als Mehrwertsteuerzahler registrierte Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können um De Registrierung ansuchen
8.Vorsteuer- und Mehwertsteuerberichtigung bei überfälligen Forderungen
Wenn eine Verbindlichkeit über Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Inland ganz oder teilweise 100 Tage oder länger überfällig ist, hat der Schuldner die Vorsteuer zu berichtigen
Wenn eine Forderung über Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Inland ganz oder teilweise 150 Tage oder länger überfällig ist, gilt für den Gläubiger folgendes
-bei Forderungen bis 1000€: der Gläubiger muss nachweisen, dass er innerhalb der Zeitspanne von 150 Tagen ab Fälligkeit alles unternommen hat, um die Forderung hereinzubringen
Bei Forderungen über 1000€: der Gläubiger muss nachweisen, dass er gerichtlich Klage eingereicht oder ein Exekutionsverfahren eingebracht hat.
Soferne diese oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Gläubiger die Mehrwertsteuer korrigieren und ist in der Folge verpflichtet, eine korrrigierte Rechnung auszustellen
Neueste Kommentare
28.03 | 16:01
Dane sa platíš pro predaji a v prípade dividend Pekný den Dr Peter Feith ...
28.03 | 11:47
Chcel by som sa opýtať ohľadom kapitálových dani v Rakúsku. Mam ...
09.12 | 17:39
Ein Elektriker in der Slowakei.Ich habe meine Kündigung bei ...
23.04 | 12:48
dobry den, potrebovala by som vyhotovit v pisomnej forme rocne DP...